Satzung des Musikverein Weilstetten e.V.


§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  

a)       Der Verein führt den Namen "Musikverein Weilstetten e. V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart – VR 410307 eingetragen.

 

b)        Der Verein hat seinen Sitz in Balingen-Weilstetten.

 

c)        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2  Zweck des Vereins

  

a)        Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, die Pflege und die Förderung der Volksmusik, die Erhaltung die Pflege und die Förderung des heimatlichen Brauchtums von Theateraufführungen.

 

b)        Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

1.    die Veranstaltung von Konzerten,

 

2.    die Durchführung von Übungsabenden und Probestunden, die Mitwirkung bei kirchlichen Veranstaltungen,

 

3.    die Mitwirkung bei Veranstaltungen kultureller Art, die Aufführung von vereinseigenen Theateraufführungen,

 

4.    die Teilnahme an Musikfesten des Blasmusik-Kreisverbandes Zollernalb e.V. sowie dessen Dachverbände,

 

5.    die Unterstützung der Jugendarbeit innerhalb des Vereins vor allem durch die Ausbildung jugendlicher Musiker, entweder durch geeignete Vereinsmitglieder oder durch Zuweisung an die zuständige Jugendmusikschule.

 

      Durch das am 01.01.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz wurde der § 72a SGB VIII neu gefasst, aufgrund dieser Tatsache verweisen wir darauf, dass alle ehrenamtlichen und nebenamtlichen Personen, die regelmäßig  in der Jugendbetreuung und –ausbildung tätig sind, die Anforderungen durch die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses und dessen regelmäßiger Erneuerung zur Einsicht gegenüber dem Vorstand  (§ 7 a)) oder ggf. der durch den Vorstand delegierten Person erfüllen. Der Verein erfüllt hiermit auch die Anforderungen bzw. Vereinbarung/en mit der Kreisjugendpflege, Landratsamt Zollernalbkreis, Balingen, Beschluss vom 16.03.2015.

 

c)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

d)        Der Verein ist Mitglied des Blasmusik-Kreisverbandes Zollernalb e.V. sowie dessen Dachverbände.

 

e)        Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Generalversammlung.

 

 

§ 3  Mitglieder des Vereins

 

a)        Der Verein besteht aus

 

1.    aktiven Mitgliedern

 

2.    passiven Mitgliedern

 

3.    Ehrenmitgliedern

 

b)        Mitglied des Vereins kann jede Person werden, über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme, die nicht begründet werden muss, steht dem Betroffenen die Anrufung der Generalversammlung zu, die endgültig und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.

 

c)        Alle Mitglieder des Vereins sind stimmberechtigt.

 

 

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

 

a)        Die Mitgliedschaft endet:

 

1.    mit dem Tod des Mitglieds

 

2.    durch freiwilligen Austritt

 

3.    durch Ausschluss aus dem Verein

 

b)        Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

c)        Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 

1.    trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist,

 

2.    die Vereinsinteressen gröblich verletzt.
Der Beschluss des Ausschusses ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Ausschusses steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Generalversammlung zu. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

 

§ 5 Mitgliederbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahres­beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Generalversammlung bestimmt. Aktive- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 6  Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

a)    der Vorstand

 

b)    der Ausschuss

 

c)    die Generalversammlung

 

 

§ 7 Vorstand

 

a)        Die Generalversammlung kann bis zu 4 Personen wählen, die gemeinsam der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind. Es sind mindestens 2 Personen als Vorstandsmitglieder zu wählen.

 

b)        Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung in der die Aufgabenbereiche der einzelnen Mitglieder festgelegt werden. Für jeden Aufgabenbereich ist auch ein Vertreter festzulegen. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vorstandssprecher, der den Verein in allen nicht in der Geschäftsordnung geregelten Angelegenheiten vertritt.

 

c)        Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

 

d)        Im Innenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied verpflichtet, von seinen Rechten nur in den ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen zu vertreten. Im Falle der Verhinderung des Aufgabenbereichsleiters ist sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung der Vorstandssprecher im Innenverhältnis zur Vertretung berufen.

 

e)        Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben obliegt dem Vorstand vor allem die Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Die Geschäftsführung kann durch den Ausschuss ganz oder teilweise an einzelne Ausschussmitglieder insbesondere den Geschäftsführer delegiert werden.

 

 

§ 8  Ausschuss

 

a)        Der Ausschuss besteht aus:

 

1.    dem Vorstand gemäß § 7 Abs. a)

 

2.    dem Kassier

 

3.    dem Schriftführer

 

4.    gegebenenfalls dem Geschäftsführer

 

5.    dem Dirigenten

 

6.    dem Jugendleiter

 

7.    vier Beisitzern, von denen zwei aktive und zwei passive Mitglieder sein sollten

 

8.    gegebenenfalls je einem Vertreter eventl. Unterabteilungen

 

b)        Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben hat der Ausschuss als Gremium die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Festsetzung und Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Ausschussmitglieder steht dem Ausschuss selbst zu.

 

c)        Der Ausschuss wird vom Vorstand ohne Einhaltung einer bestimmten Frist durch formlose Benachrichtigung aller Ausschussmitglieder ein­berufen. Soweit die Benachrichtigung einzelner Ausschussmitglieder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre, kann sie im Ausnahmefall unterbleiben. Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Ausschussmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird einem solchen Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, sind die verlangenden Ausschussmitglieder berechtigt, selbst den Ausschuss einzuberufen.

 

d)        Die Leitung der Ausschusssitzung obliegt dem Vorstand. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, bestimmen die anwesenden Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter.

 

e)        Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe ist also nicht zulässig.

 

f)         Über die Sitzungen des Ausschusses sind Protokolle zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

 

§ 9  Wahl und Amtsdauer

 

a)        Die Ausschussmitglieder und damit auch die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben aber gegebenenfalls darüber hinaus bis zu Neuwahlen im Amt. Der Dirigent wird nicht von der Generalversammlung gewählt, sondern vom Ausschuss bestellt.

 

b)        Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes Ausschussmitglied ist einzeln zu wählen. Grundsätzlich können auch zwei -aber nicht mehr- Ausschussämter in einer Person vereinigt werden, wobei in solchen Fällen das Ausschussmitglied bei Abstimmungen trotzdem nur eine Stimme hat. Die Ämter der beiden Vorsitzenden müssen aber immer von zwei verschiedenen Personen wahrgenommen werden.

 

c)        Scheidet  ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann grundsätzlich der Ausschuss selbst ein Ersatzmitglied wählen. Scheidet aber ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann nur eine außerordent­liche Generalversammlung die entsprechende Ersatzwahl durchführen, falls eine solche überhaupt für erforderlich gehalten wird. In jeden Fall dauert das Amt des ersatzweise Gewählten nur bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung mit Wahl des Ausschusses.

 

 

 

§ 10 Generalversammlung

 

a)        Die Generalversammlung ist neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Zuständigkeiten und den ihr im Einzelfall vom Vorstand oder vom Ausschuss wegen besonderer Wichtigkeit und Tragweite zur Entscheidung zugewiesenen Vereinsangelegenheiten vor allem zuständig für:

 

1.    die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und -abschlusses des Kassiers, der Jahresberichte der übrigen Ausschussmitglieder und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer,

 

2.    die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses,

 

3.    die Wahl und die eventl. Abberufung der Vorsitzenden, der übrigen Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer,

 

4.    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

 

b)        Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung hat vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch einmalige Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der großen Kreisstadt Balingen, derzeit im "Balingen aktuell“ oder ersatzweise in der öffentlichen Presse zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Erscheinungstag der entsprechenden Presseveröffentlichung.

 

c)        Die Tagesordnung wird vom Ausschuss oder in dessen Auftrag vom Vorstand festgesetzt. Sie soll regelmäßig anlässlich der Einberufung bekanntgegeben werden. Wird hiervon aber abgesehen, so hat dies auf die Wirksamkeit der Einberufung keinen Einfluss. Lediglich Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur dann beschlossen werden, wenn diese Tagesordnungspunkte bei der Einberufung bekanntgegeben worden waren. Bei der Bekanntgabe einer anstehenden Satzungsänderung oder Satzungsneufassung genügt der allgemeine Hinweis "Satzungsänderung" ohne nähere Einzelheiten.

 

d)        Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor dem Tag der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich die nachträgliche Fest­setzung weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. In diesem Fall hat der Versammlungsleiter die Tagesordnung zu Beginn der Generalversammlung zu ergänzen. Die Ergänzung der Tagesordnung auf Grund von Anträgen die erst während der Generalversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), beschließt diese mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn diese Punkte schon bei der Einberufung der Generalversammlung auf der Tagesordnung standen.

 

e)        Die Generalversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmen die anwesenden Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion vom ordentlichen Versammlungsleiter einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 25 v.H. der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die Generalversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet der Ausschuss.

 

f)         Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen sowie für die Auflösung des Vereins ist aber eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Hat bei Wahlen mit mehr als zwei Kandidaten im ersten Wahlgang kein Kandidat die er­forderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Ergibt eine Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

g)        Stimm- und wahlberechtigt sind sämtliche Mitglieder einschließlich der Ehrenmitglieder und der Ehrenvorsitzenden. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigungen und briefliche Stimmabgaben sind nicht zulässig.

 

h)        Über die Generalversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter, wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, vom letzten Versammlungsleiter, sowie vom jeweiligen Protokollführer, in der Regel also vom Schriftführer, zu unterzeichnen sind.

 

i)         Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Er muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn der Ausschuss dies beschließt oder wenn dies schriftlich mindestens 25 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangen. Wird einem solchen Beschluss oder einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche entsprochen, ist der Ausschuss berechtigt, die außerordentliche Generalversammlung selbst einzuberufen. Für die außerordentliche Generalversammlung gelten die vorstehend allgemein und für die ordentliche Generalversammlung getroffenen Regelungen entsprechend, lediglich die Mindesteinberufungsfrist beträgt statt zwei Wochen nur sieben Tage.

 

 

§ 11 Kassenprüfer

 

a)        Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der Generalversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die nicht zugleich Mitglieder des Ausschusses sein dürfen. Im übrigen gelten dir Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 3 dieser Satzung entsprechend.

 

b)        Die Kassenprüfer haben gemeinsam oder - falls ein Prüfer verhindert oder nur ein Prüfer vorhanden ist - einzeln die Kassen und das Finanzwesen des Vereins wenigstens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen, in jedem Fall aber den alljährlichen Kassenabschluss. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie jeweils unverzüglich dem Vorstand und dem Ausschuss sowie der nächsten Generalversammlung zu berichten.

 

 

§ 12 Auflösung

 

a)        Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Generalversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung dieser Tagesordnungspunkt bekanntgegeben worden war und nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

b)        Sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder je alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

c)        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Große Kreisstadt Balingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Weilstetten zu verwenden hat.

 

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde in der Generalversammlung am 14. Januar 1983 beschlossen, ebenso die Satzungsänderung in der Generalversammlung am 25. Januar 2013 mit der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Balingen.

 

Die am 26. Januar 2018 beschlossenen Satzungsänderungen sind berücksichtigt, sodass diese Ausfertigung der Satzung mit der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart Gültigkeit erlangt.

 

 

Balingen, den 26. Januar 2018